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Werden junge Unternehmer oder Arbeitnehmer eines Betriebes zum Wehr- oder Zivildienstdienst einberufen, kann unter Umständen ein Fortführen des Betriebes gefährdet sein. Es gibt jedoch die Möglichkeit der Zurückstellung.
Zurückstellung

Ein Wehr- bzw. Zivildienstpflichtiger kann auf Antrag zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des eigenen, des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers unentbehrlich ist. Die Heranziehung des Wehr-/Zivildienstpflichtigen muss dabei die Fortführung des Betriebes ernsthaft gefährden oder unzumutbar erschweren.Die Zurückstellung erfolgt nur befristet, in der Regel für ein Jahr. Im Zeitraum der Zurückstellung ist der Betrieb angehalten, die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die bevorstehende Einberufung zu treffen, d.h. einen innerbetrieblichen Ausgleich zu schaffen oder sich um eine Ersatzkraft zu bemühen. In Ausnahmefällen kann eine Zurückstellung auch wiederholt ausgesprochen werden.

Die IHK wird in diesem Verfahren als Gutachter gehört und steht betroffenen Unternehmen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Hier finden Sie ein Merkblatt mit weiteren Informationen zum Zurückstellungsverfahren sowie Musteranträge für die Antragstellung beim jeweils zuständigen Kreiswehrersatzamt bzw. beim Bundesamt für den Zivildienst.

 Merkblatt zur Zurückstellung vom Wehr/Zivildienst 41,4 kB
 Wehrdienst Antrag 39,7 kB
 Zivildienst Antrag 40,3 kB
Unabkömmlichstellung
Wichtige Änderung seit dem 09.08.2008
Mit Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008 am 09.08.2008 wurde das frühere Verfahren auf Unabkömmlichstellung (UK-Verfahren) auf den Spannungs- und Verteidigungsfall beschränkt. In Friedenszeiten kann der Arbeitgeber nunmehr mit Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters dessen Zurückstellung beantragen. Der Wehr/Zivildienstpflichtige ist selbst antragsbefugt, wenn es sich um seinen eigenen Betrieb handelt. Anders als beim bisherigen behördeninternen UK-Verfahren kann die Entscheidung über den Zurückstellungsantrag mit Widerspruch angefochten werden, der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht steht offen.
Allerdings wird durch die gesetzliche Änderung die Höchstaltereinberufungsgrenze für unentbehrliche Arbeitnehmer vom vollendeten 23. auf das vollendete 25. Lebensjahr erhöht.
Ansprechpartner





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