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Weitere Informationen zum Erlaubnisverfahren finden Sie auch auf unseren Merkblättern und Checklisten.
Bitte verwenden Sie für die Beantragung der Erlaubnis und Registrierung ausschließlich unsere Antragsformulare.
Die für das Erlaubnis- und Registrierungsverfahren anfallenden Gebühren können unserem Gebührentarif entnommen werden.
Die Änderung des Telekommunikationsgesetz (TKG) führt zu Änderung bei den Informationspflichten nach § 11 Abs.1 Nr.4 VersVermV
Ab dem 01.03.2010 ist die Preisangabe für die Telefonnummer der gemeinsamen Registerstelle anders zu gestalten.
Wir empfehlen folgende Darstellung:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Tel: 0-180-500-585-0
(14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen)
Die Versicherungsvermittler und /-berater haben bis zum 01. März 2010 Zeit, Unterlagen, Visitenkarten und dergleichen, die Angaben nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV enthalten, entsprechend anzupassen.
Weitere Imformationen zu den Informationspfllichten von Versicherungsvermittlern finden Sie auch auf unserem Merkblatt.
Mit der Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts wurde ein öffentliches Register geschaffen, in dem alle gewerbsmäßig tätigen Versicherungsvermittler und -berater eingetragen sein müssen. Zuständige Registrierungsbehörden sind die Industrie- und Handelskammern, die sich zur Führung des Registers des DIHKs als gemeinsame Stelle bedienen. Das Merkblatt "Das Versicherungsvermittlerregister" enthält weitere Informationen.
Unter www.vermittlerregister.info ist das online-geführte einsehbar.
- Vermögensschadenhaftpflichtversicherung angepasst
Die geforderten Deckungssummen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind gestiegen und müssen jetzt mindestens 1.130.000 Euro pro Versicherungsfall und 1,7 Millionen Euro für alle Fälle eines Versicherungsjahres betragen. Häufig beinhalten die abgeschlossenen Versicherungsverträge die Anpassung der Deckungssummen, jedoch sollten alle Vermittler zur Sicherheit Ihre Unterlagen prüfen oder Ihren Versicherer fragen, ob die Absicherung den neuen Vorgaben entspricht. - Sperrfrist zur Ablegung der Sachkundeprüfung entfallen
Angehende Versicherungsvermittler – und berater dürfen die Sachkundeprüfung „geprüfter Versicherungsfachmann/ -frau IHK“ zukünftig ohne Wartezeit mehrmals hintereinander in Angriff nehmen. Die Sperrfrist nach dem zweiten Fehlversuch ist entfallen, womit der Verordnungsgeber den Forderungen der Industrie- und Handelskammern entsprochen hat. - Erfahrung von „Alten Hasen“ weiterhin anerkannt
In § 1 Abs.4 VersVermV wurde die zeitliche Befristung gestrichen, bis wann sich ein langjährig tätiger Vermittler registrieren lassen musste, um sich bezüglich des Sachkundenachweises auf seine Berufserfahrung berufen zu können. Das bedeutet, dass beispielsweise ein jetzt im Angestelltenverhältnis tätiger Außendienstmitarbeiter bei einer späteren Gewerbegründung noch die Sachkunde dadurch erbringen kann, dass er eine ununterbrochene Tätigkeit als Versicherungsvermittler seit dem 31.08.2000 nachweist. Dies war eine zentrale Forderung der IHKs, da es nicht nachvollziehbar ist, dass eine Person im vergangenen Jahr noch als sachkundig gilt und die erlangte Berufserfahrung ihren Wert verliert, obwohl in der Zwischenzeit sogar noch weitere Erfahrung gesammelt wurde. - Personenhandelsgesellschaften in der Pflicht
Da Personenhandelsgesellschaften nach dem Gewerberecht keine eigene Erlaubnis erhalten können, müssen die einzelnen geschäftsführenden Gesellschafter der Erlaubnis- und Registrierungspflicht gesondert nachkommen. An dieser unglücklichen Regelung wird leider auch weiterhin festgehalten. Zumindest scheint der Verordnungsgeber aber nun anzuerkennen, dass eigentlich die Personengesellschaft die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausübt und die Regelungen dem nicht gerecht wurden. Allerdings ist die neue Verordnungsvorgabe mit der das Problem entschärft werden soll, mit zusätzlichem Aufwand verbunden: Jeder betroffene Erlaubnisinhaber beziehungsweise Inhaber der Erlaubnisbefreiung muss der zuständigen IHK bis 1. April 2009 melden, in welcher Personenhandelsgesellschaft er als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist, damit das Vermittlerregister dann entsprechend ergänzt werden kann. Zusätzlich ist diese Angabe auch bei den Kundenerstinformationspflichten zu berücksichtigen. Außerdem ist zwingend eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Personenhandelsgesellschaft abzuschließen.
Hier finden Sie die Termine und Unterlagen zur Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler.
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